Ein Mandant möchte gerade mit seiner Firma in neue Büros ziehen und gibt mir den Mietvertrag zur Prüfung. Im Mietvertrag finde ich folgende Regelung:
„Wasser darf nur für den eigenen Bedarf im üblichen Maße aus den Wasserleitungen entnommen werden“.
Zunächst frage ich mich, was der Vermieter sich bei der Regelung wohl gedacht hat und was er damit genau verhindern will: Dass unser Mandant in Konkurrenz zu den örtlichen Stadtwerken tritt und ein Wasserwerk eröffnet, das aus dem Wasserhahn seines Büros gespeist wird? Oder dass er jeden Tag statt zu arbeiten am Fenster steht und statt zu arbeiten mit einem Feuerwehrschlauch hektoliterweise Wasser auf die Straße spritzt?
Und was soll überhaupt die Formulierung „… nur für den eigenen Bedarf…“? Ich glaube, ich werde demnächst einen Eimer Wasser mitnehmen, wenn ich den Mandanten einmal in seinem neuen Büro besuche. Vielleicht muss ich ja mal auf Toilette, oder mir die Hände waschen. Und wir wollen ja nicht, dass der Mandant gegen den Mietvertrag verstößt, wenn er mir erlaubt seine Toilette zu benutzen.