Wenn die Rechtslage so richtig schön verbastelt und verworren ist, kann man sich sicher sein, dass der deutsche Gesetzgeber eine EU-Richtlinie umgesetzt hat. So etwa beim Thema „Product Placement“:
Product Placement ist verboten, aber zu dem Verbot gibt’s so viele Einschränkungen, dass es unterm Strich meistens “ausnahmsweise” erlaubt ist. All diese Ausnahmen haben aber eins gemeinsam: das Product Placement darf nicht so richtig schlimm sein, wobei das im Gesetz natürlich wesentlich vornehmer formuliert ist. Anders ist es natürlich im Kino, weil Product Placement da immer zulässig ist. Aber wenn ein Kinofilm dann irgendwann im Fernsehen ausgestrahlt wird, wird’s verzwickt. Dann ist’s erlaubt, falls man auf das Product Placement hinweist. Manchmal muss man aber auch nicht drauf hinweisen, wobei man dann darauf hinweisen muss, dass man nicht drauf hinweist (Kein Witz!).
Nun vertreten wir einen Rundfunkveranstalter, der Musikvideos ausstrahlt. Und deshalb sieht man auf diesem Sender auch schonmal einen Rapper auf einem Ferrari posieren oder leicht bekleidete Frauen, die demonstrativ Champagnerflaschen ins Bild halten. Kurz gesagt: der Mandant strahlt „Sendungen der leichten Unterhaltung, die nicht vom Veranstalter selbst … produziert … wurden“ aus, um es im Sprachgebrauch des Rundfunkstaatsvertrags auszudrücken. Und solche „Sendungen der leichten Unterhaltung“ gehören zu den Ausnahmen, bei denen Product Placement zulässig ist (§ 15 Nr.1 RStV). Unser Mandant weist deshalb darauf hin, dass es sich bei den Musikvideos um Fremdproduktionen handelt, in denen Product Placement vorkommen kann. Und damit ist den rechtlichen Anforderungen auch schon Genüge getan.
Ganz so einfach war es für SAT1 nicht, die vor wenigen Wochen einen Rechtsstreit vor dem OVG Koblenz verloren haben (OVG Koblenz, Urt. v. 22.08.2013, 2 A 10002/13.OVG). SAT1 hatte vor und nach der Liveübertragung eines Fußballspiels Liveschaltungen zu einem „Männercamp“ gezeigt, in dem vier zuvor ausgewählte SAT1-Zuschauer das Fußballspiel sahen und grillten. In diesem Männercamp war auffallend häufig das Logo der Biermarke „Hasseröder“ zu sehen: auf den T-Shirts der vier Teilnehmer, auf Biergläsern, Bierflaschen, etc. Die Biermarke wurde sogar namentlich erwähnt („Dann hauen wir uns noch ein paar schöne Grillwürstchen rein und trinken noch ein paar frisch gezapfte Hasseröder.“).
SAT1 hatte nun in der Liveschaltung acht Sekunden lange Hinweise „unterstützt durch Produktplatzierungen“ eingeblendet. Naja, immerhin etwas. Damit war den Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrags jedoch noch nicht Genüge getan. Denn:
Nach § 7 Abs.7 S.2 Nr.3 RStV darf das platzierte Produkt nicht zu stark herausgestellt sein. Wann dies der Fall ist, hängt davon ab, was redaktionell erforderlich oder zur Darstellung der Lebenswirklichkeit gerechtfertigt ist.
Die Lebenswirklichkeit eines Fußballabends mag nun tatsächlich so aussehen, dass eine Flasche Bier auf dem Tisch steht. Vielleicht sogar ein ganzer Kasten. Aber man muss dem OVG Koblenz zugestehen, dass die Intensität der Darstellung von „Hasseröder“ in der SAT1-Sendung nichts mehr mit der Realität eines normalen Fußballabends zu tun hatte.
Diejenigen Fußballfans, die ihre gesamte Wohnung mit Hasseröder Fan-Artikeln vollstellen, die sich zum Fußballgucken auch noch Hasseröder T-Shirts anziehen und das Bier aus Hasseröder-Kühlern trinken, dürften die absolute Ausnahme sein. Und wenn es solche Fans überhaupt gibt, werden die vermutlich selber zugeben, dass sie nicht mehr ganz normal sind.
Kurz gesagt: Product Placement ist grundsätzlich verboten, wobei dieses Verbot wegen zahlreicher Ausnahmen so löchrig wie ein Schweizer Käse ist. Die Grenze wird deshalb meistens erst dann überschritten, wenn auf Produktplatzierungen nicht hingewiesen wird oder wenn Veranstalter es übertreiben und Produkte in einer Intensität präsentieren, die nichts mehr mit der Realität zu tun hat.