Eigentlich finde ich den Sender Sky ja echt sympathisch. Das Unternehmen tätigt viele mutige Investitionen: in die Erstausstrahlungsrechte für Spielfilme, in aufwändig produzierte Dokus auf Sky Doku oder History Channel oder in die sauteuren Bundesligarechte. Beim Starten von HD-Sendern gehörte Sky zu den Vorreitern; Apps für Smartphones und Tablets gibt’s bei Sky schon seit fast drei Jahren. Und all das wird ohne Werbung und ohne die Raubritter von der GEZ finanziert. Wobei die ja mittlerweile aus Imagegründen in „Beitragsservice“ umbenannt wurden.
Sky hat auch deshalb meinen Respekt, weil die den Spaß seit 1990 durchhalten, obwohl sie bis 2012 Jahr für Jahr nur Verluste gemacht haben. Ich will gar nicht wissen, wieviel Geld die Investoren in dem Sender verbrannt haben, bevor Sky in 2013 erstmals schwarze Zahlen geschrieben hat.
Bei aller Sympathie für Sky geht mir allerdings eins auf den Wecker, nämlich deren aggressive Strategie der Neukundengewinnung, die nicht nur extrem kundenunfreundlich ist, sondern sich sogar am Rande des rechtlich Zulässigen bewegt.
(1) Da werden Pakete mit angeblichen Rabattpreisen beworben („Jetzt nur 29,90 EUR statt 34,90 EUR“), ohne darauf hinzuweisen, dass dafür aber auch einige Leistungen gestrichen wurden. Eine Vorgehensweise, für die die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vor wenigen Wochen vom Landgericht München I eine einstweilige Verfügung kassierte (Az. 1 HK O 19035/13). Und zwar zu Recht: § 5 Abs.1 Nr. 2 UWG verbietet es unwahre Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils zu machen, also letztlich genau das, was Sky hier gemacht hat.
(2) Die aggressiven Werbemaßnahmen kombiniert Sky auch noch mit seinem recht kompromisslosen Customer Care-Service.
Einer unserer Mandanten war auf genau die oben beschriebene Werbeaktion hereingefallen, wollte aber auf den in seinem Paket nicht enthaltenen Streaming-Dienst „SkyGo“ nicht verzichten. Der Versuch einer gütlichen Einigung mit dem Sky-Kundendienst blieb erfolglos. Die sodann von uns erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wurde von Sky ignoriert. Zum Glück lief die Zeit für unseren Mandanten. Nach einer Weile hatten die von Sky geforderten, von unserem Mandanten aber nicht gezahlten Monatsgebühren eine Höhe erreicht, bei der Sky sich zwischen (a) dem gerichtlichem Einklagen der mittlerweile aufgelaufenen Abo-Gebühren oder (b) dem Versuch einer gütlichen Einigung entscheiden musste. Das Einklagen der Gebühren war für Sky riskant, da wir den Vertragsschluss ja wegen arglistiger Täuschung angefochten hatten. Sky entschied sich deshalb schlussendlich doch für die von uns angebotene gütliche Einigung und gab unserem Mandanten die vollen Leistungen des 34,90-EUR Pakets zum Preis von 29,90 EUR.
(3) Von der früher von Sky verwendeten AGB-Klausel, nach der Sky nach Ablauf der Mindestvertragsdauer die Preise nach Lust und Laune anheben durfte („the sky’s the limit…“), müssen wir im Grunde ja gar nicht erst reden. Die hatte der BGH ja schon im Jahr 2007 gekippt (BGH, Urt. v. 15.11.2007, III ZR 247/06). Sky zog natürlich Konsequenzen. Man dachte sich in Unterföhring einfach eine neue, rechtlich zulässige, aber letztlich sogar noch üblere Variante der Preiserhöhung aus: Bei Vertragsschluss wird einfach fest vereinbart, dass die Preise auf jeden Fall steigen werden, und zwar auf einen bei Vertragsschluss (mehr oder weniger deutlich) kommunizierten Preis. Wenn der Kunde nun nicht richtig zuhört, oder wenn er sich vom Werbepreis blenden lässt, ist er selber schuld und hängt in einem Vertrag, der nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mal eben deutlich teurer wird. Der praktisch häufigste Fall wird wohl so aussehen, dass der Kunde die Preissteigerung bei Vertragsschluss noch versteht, sie aber während der zweijährigen Vertragslaufzeit irgendwann vergisst und erst bei eingetretener Vertragsverlängerung durch eine nun plötzlich überraschend hohe Abbuchung an die Preiserhöhung erinnert wird. Nur ist es dann zu spät und er hängt wieder in einem gerade erst verlängerten Vertrag fest.
(4) Dass Sky dann vor wenigen Wochen auch noch unberechtigte Abmahnungen an Gaststätten verschickt hat, war eine neue Eskalationsstufe im Konzept der „Kundengewinnung mit der Brechstange“. Die abgemahnten Gaststättenbetreiber hatten Fußballspiele aus der 2. Bundesliga gezeigt, die im ZDF oder auf „Sport1“ gezeigt wurden. Sky mahnte dies ab, da der Sender angeblich das exklusive Recht der Öffentlichen Zugänglichmachung solcher Spiele besitze. Die Abmahnungen wurden mit Schadensersatzforderungen in vierstelliger Höhe kombiniert, die „entgegenkommender Weise“ bei Abschluss eines Sky-Vertrags reduziert werden sollten. Wenn’s für die armen Kneipenbesitzer nicht so bitter wäre, könnte man über soviel Dreistigkeit eigentlich schon lachen.
Hier wäre den Abgemahnten eine negative Feststellungsklage zu empfehlen, um Sky zu zeigen, dass derjenige, der ständig austeilt, auch in der Lage sein muss mal einzustecken. Denn: Die Abmahnungen waren natürlich rechtswidrig. Sky hat dies mittlerweile auch zugegeben. Zur Abmahnung der Gaststättenbetreiber wäre Sky nur dann berechtigt gewesen, wenn der Sender das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gehabt hätte. Wenn Sendungen auf „Sport1“ und dem ZDF gezeigt werden, ist das aber natürlich nicht der Fall.
Ich frage mich bloß, wann Sky bezüglich der Kundengewinnung endlich zur Vernunft kommt. Das Produkt ist ja nun wirklich so gut, dass man es nicht mit Methoden bewerben muss, die an die Abofallen auf irgendwelchen dubiosen Internet-Seiten erinnern.