Schriftform in AGB bald verboten

Der Gesetzgeber hat sich mal wieder eine neue Regelung ausgedacht, um Verbraucher noch besser zu schützen. Diesmal geht es um Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die die Schriftform vorsehen.

Bislang waren nach § 309 Nr. 13 BGB nämlich nur solche Klauseln verboten,

durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden;

Umgekehrt war es also erlaubt, durch AGB-Klauseln die Schriftform vorzuschreiben. Entsprechende Formulierungen finden sich daher in einer Vielzahl von Geschäftsbedingungen. Ab dem 1. Oktober 2016 wird § 309 Nr. 13 BGB n.F. aber Klauseln verbieten,

durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

  1. an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
  2. an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
  3. an besondere Zugangserfordernisse

Statt der Schriftform dürfen Klauseln in AGB also nur noch die Textform fordern. Anders als bei der Schriftform kommt es bei der Textform insbesondere auf keine Unterschrift an, so dass grundsätzlich nicht nur einfache E-Mails, sondern auch Nachrichten über Kontaktformulare etc. genügen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu den AGB im rechtlichen Sinne nicht nur allgemeine Geschäftsbedingungen zählen, die auch als solche bezeichnet sind. Vielmehr zählt zu den AGB im Rechtssinne jede Art von vorformulierten Vertragsbedingungen. Das kann insbesondere auch für Bestellformulare, Informationstexte und Artikelbeschreibungen gelten.

Zwar ist es nach jüngeren Rechtssprechung schon heute so, dass etwa Online-Verträge auch online kündbar sein müssen (also keine Schriftform für die Kündigung vorsehen dürfen). Ebenso genügt zur Wahrung der Schriftform häufig die telekommunikative Übermittlung. Allerdings steht ab kommenden Herbst unmissverständlich im Gesetz:

In AGB darf dem Verbraucher grundsätzlich keine Schriftform mehr abverlangt werden.

Ein Verstoß dagegen führt nicht nur zur Unwirksamkeit der Klausel, sondern kann im Zweifel auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Wir gehen davon aus, dass es zahlreiche Abmahnungen geben wird. Denn einerseits lässt sich der Verstoß kaum wegdiskutieren und andererseits sind die Verstöße über Google sehr leicht auffindbar (Stichwort: „AGB Schriftform“).

Sie sollten Ihre AGB daher rechtzeitig prüfen. Problematisch sind insbesondere Klauseln wie:


„die Kündigung bedarf der Schriftform“

(statt dessen: „die Kündigung bedarf der Textform“)


„der Kunde muss schriftlich widersprechen”

(statt dessen: „der Kunde muss in Textform widersprechen“)


„die unterschriebene Erklärung“

(statt dessen: „die Erklärung in Textform“)


„per Post“

streichen, weil es sich um ein unzulässiges Zugangserfordernis handelt)

etc.

Vor dem 1. Oktober 2016 geschlossene Verträge bleiben natürlich bestehen und müssen nicht mit neuen AGB versehen werden. Bei Folge- und Nachbestellungen müssen ab Herbst jedoch ebenso wie bei Neubestellungen AGB ohne Schriftformerfordernis verwendet werden. Es handelt sich übrigens um keine Stichtagsregelung wie bei der letzten Änderung der Widerrufsbelehrung, das heißt Sie können Ihre AGB auch schon jetzt ändern.

Falls Sie dazu Fragen haben oder Sie eine entsprechende Prüfung Ihrer AGB wünschen, sprechen Sie uns einfach an.