Wenn der Gesetzgeber nichts besseres zu tun hat, denkt er sich neue Regelungen aus. Das kennen wir schon. Und wenn ihm nichts wirklich wichtiges einfällt, denkt der Gesetzgeber sich besonders gerne -INFORMATIONSPFLICHTEN- aus. Damit wieder irgendwer irgendwo irgendwas hinschreiben muss, was im Zweifel kein Mensch liest.
Unternehmer müssen Verbraucher deshalb mittlerweile mit einer regelrechten Flut von Informationen versorgen, die vor allem eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Anwälte sein dürften:
- Datenschutzbelehrung
- Widerrufsbelehrung
- Belehrungspflichten nach der BGB-InfoV
- Information über alternative Streitbeilegung
- Impressumspflicht, etc.
Wer davon etwas vergisst oder einen Fehler macht, der riskiert, dass sich irgendwo ein Richter findet, der diesen Rechtsverstoß als „abmahnfähig“ ansieht, was dann teuer werden kann.
Mit Wirkung zum 1. Februar 2017 ist es nun mal wieder soweit. Der Gesetzgeber hat zwei neue Vorschriften in das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) eingefügt. Dabei handelt es sich um die §§ 36, 37 VSBG. Diese Vorschriften erweitern – wieder einmal – die Informationspflichten, die Unternehmer insbesondere im Internet zu beachten haben. Während § 37 VSBG die Informationspflichten nach Entstehen einer Streitigkeit regelt, handelt es sich bei § 36 VSBG um eine allgemeine Informationspflicht. § 36 VSBG lautet:
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
- in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
- auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen
- auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
- zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.
Eine Pflicht zum Hinweis auf die Plattform der EU zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) besteht bereits seit letztem Jahr (mit klickbarem Link und unter Angabe der E-Mailadresse). Neu ist jedoch, dass ab Februar auch darauf hingewiesen werden muss, ob man zur Teilnahme an einem entsprechenden Schlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet ist. Ebenso neu ist, dass der Hinweis nicht nur auf der Internet-Seite, sondern auch zusammen mit den AGB erteilt werden muss.
Ein Verstoß gegen diese neue Informationspflicht könnte durchaus abmahnfähig sein. Wie genau die Formulierung auszusehen hat, ist noch offen. Insoweit werden erst die Gerichte entscheiden müssen, welche Anforderungen gelten. Wir halten aber beispielsweise folgende Formulierung für möglich:
“Wir sind / Der Anbieter ist / o.Ä. (jedoch) nicht verpflichtet und nicht bereit an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.”
Der Hinweis könnte zusammen mit dem Hinweis auf die OS-Plattform der EU erteilt werden. Voraussetzung für die vorstehende Formulierung ist natürlich, dass keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren besteht. Jedenfalls für die OS-Plattform gibt es eine solche Verpflichtung grundsätzlich nicht. Wenn Sie bereit sind, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, müsste die Formulierung entsprechend angepasst werden.
Eine Einschränkung gibt es übrigens für kleinere Unternehmen, die zum Ende des (jeweiligen) Vorjahres zehn oder weniger Beschäftigte hatten: Diese müssen keine Erklärung über die Bereitschaft zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren abgeben. Die Pflicht zum Hinweis auf die OS-Plattform und etwaige verpflichtende Verfahren gilt jedoch auch für kleinere Unternehmen.
Bei Fragen stehen wir natürlich jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung.