IT- und Medienrecht

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Internet als unverzichtbares tägliches Werkzeug

Ein Großteil unseres Lebens spielt sich heute online ab: Google ist für viele von uns zur ersten Anlaufstelle bei alltäglichen Fragen geworden und hilft uns bei der Suche nach dem besten Pfannkuchenrezept, aktuellen Sportergebnissen, oder dem aktuellem Kinoprogramm in Düsseldorf. Wir kaufen online ein, informieren uns online, vernetzen uns über soziale Netzwerke mit Freunden und Bekannten, telefonieren über das Internet und konsumieren digitale Kulturprodukte wie Bücher, Musik oder Filme.

Kein rechtsfreier Raum

All diese Tätigkeiten finden natürlich nicht im rechtsfreien Raum statt. Sowohl für Betreiber als auch für Nutzer der angesprochenen Dienste gelten bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen. Welche Rahmenbedingungen dies sind, wie sie zu auszulegen sind, und was Anbieter leisten müssen, um den rechtlichen Anforderungen zu genügen, gehört für die Anwälte unserer Kanzlei zu den spannendsten Rechtsfragen unserer Zeit.

Beispiel 1: Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Nehmen wir einfach mal den Affenzirkus um das „Leistungsschutzrecht für Presseverleger“. Google zeigt bei seinem Dienst „Google News“ bekanntermaßen eine wenige Zeichen lange Vorschau von Presseartikeln an, um interessierte Nutzer dann zur Webseite der Zeitung weiterzuleiten. Die Presseverlage freuen sich zwar über die von Google vermittelten Leser, möchten Google aber trotzdem zur Kasse bitten. Das Argument hierfür: Ihr zeigt doch einen kleinen Textschnipsel von uns an – und dafür möchten wir Geld! Ruck zuck kam dann auch von der Bundesregierung eine entsprechende Gesetzesvorlage. Diese wurde von nahezu alle Experten heftig kritisiert. Schließlich gibt es für ein solches Gesetz auch so gut wie kein plausibles Argument, außer, dass die Verlage gerne mehr Geld hätten. Unsere Regierung hat das Gesetz auf Druck der Presseverlage trotzdem verabschiedet, worauf Google die naheliegende Konsequenz zog, dann halt einfach keine Vorschau von Presseartikeln deutscher Zeitungen mehr anzuzeigen. Ende der Diskussion. Nach einigem Hin und Her, bei dem die Verlage sogar vergeblich das Bundeskartellamt eingeschaltet hatten („Zwingt doch bitte Google dazu, unsere Artikel anzuzeigen UND gleichzeitig dafür Geld zu zahlen!“), verzichteten die Presseverlage schließlich auf die nach dem neuen Leistungsschutzrecht eigentlich geschuldete Vergütung durch Google.

Beispiel 2: Massenabmahnungen von Internet-Nutzern

Oder nehmen wir die massenhaften Filesharing-Abmahnungen, mit denen Urheber und deren Anwälte die Republik überfluten. Da werden täglich massenhaft, vollautomatisiert und selbstverständlich unter Beifügung einer Anwaltsrechnung tausende von Nutzern wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt. Das Geschäft ist für alle Beteiligten scheinbar sogar so lukrativ, dass die Abmahnbranche sich, wenn der Markt der Musik-Kopierer abgegrast ist, notfalls auch von irgendwelchen Pornofirmen Rechte an Pornoclips einräumen lässt, die öffentlich und frei auf Portalen wie „RedTube“ abrufbar sind, um dann die Betrachter solcher Pornoclips abzumahnen

Komplexe Anforderungen für Internet-Unternehmer

Die Liste der Rechtsthemen rund ums Internet ließe sich seitenweise weiter füllen: Vor allem die Werbebranche muss den deutschen Datenschutz beachten. Wer einen Online-Shop betreiben möchte, muss gleich eine ganze Reihe von rechtlichen Rahmenbedingungen einhalten: von der Impressumspflicht, über sich ständig ändernde Regelungen über das Widerrufsrecht bis hin zu ständig neuen Urteilen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bestimmter Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Wie detailliert Porto- und Versandkosten dem Nutzer mitgeteilt werden müssen, beschäftigt die Gerichte ebenso wie die unzähligen Spezialgesetze, von der Textilkennzeichnungsverordnung über die Health Claim Verordnung bis hin zum „Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch“. Das gibt’s wirklich und wird von uns Juristen einfach nur mit LFBG abgekürzt. Für Shop-Betreiber bieten wir daher einen vollautomatisierten und kostenlosen Schnellcheck, bei dem ein von uns entwickelter Crawler den jeweiligen Shop zumindest schonmal einer unverbindlichen ersten Kurzprüfung unterzieht.

Unser Angebot für Sie:

Wir kümmern uns um alle Fragen im Zusammenhang mit eCommerce-Angeboten – von der Rechtskonformität von Online-Shops bis hin zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. Wir regeln die Vertragsgestaltung im Zusammenhang mit der Nutzung oder dem Vertrieb von Hard- und Software sowie IT-Services. Wir erstellen speziell auf IT-Leistungen abgestimmte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Wir beraten Webhoster, insbesondere hinsichtlich möglicher Haftungsrisiken. Wir beraten Urheber in Fragen des geistigen Eigentums und der Verbreitung von Content im und über das Internet.