AGB-Klauseln bei Online-Shops wimmeln vor Fallstricken. Das Landgericht Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung mehrere häufig anzutreffende Regelungen für wettbewerbswidrig befunden (LG Hamburg, Beschl. v. 29.10.2012, 315 O 422/12).
In der konkreten Entscheidung hatte ein Online-Shop für Erotikartikel einen Versand ins Ausland angeboten, die Versandkosten hierfür jedoch nur mit „Ab 6,95 EUR je nach Gewicht und Zielland“ angegeben. Dass solche unverbindlichen Angaben zu Auslandsversandkosten nicht ausreichen, ist nicht neu und wurde bereits von anderen Gerichten ähnlich beurteilt (so z.B. OLG Hamm, Urt. v. 01.02.2011, I-4 U 196/10).
Die Preisangabenverordnung (PAngVO) verpflichtet Anbieter nämlich dazu, in ihren Angeboten und in ihrer Werbung die sogenannten „Endpreise“ anzugeben, also den Gesamtpreis inklusive aller Preisbestandteile; ebenso müssen Liefer- und Versandkosten der Höhe nach angegeben werden (§ 1 PAngV). Konsequenter und zutreffender Weise befindet das Landgericht Hamburg daher auch gleich zwei weitere AGB-Klauseln für unwirksam, nach denen (a) bei Zahlung per Nachnahme zusätzlich zum angegebenen Preis noch 2,00 EUR an DHL gezahlt werden müssen bzw. (b) bei Kauf auf Rechnung eine zusätzliche, nicht im Gesamtpreis angegebene Bearbeitungsgebühr von 1,07 EUR anfallen sollte. Insoweit hält die Entscheidung des LG Hamburg sich im Rahmen des Üblichen.
Interessant und neu hingegen ist die Rechtsprechung des Gerichts zur Klausel „Sollte der Kunde binnen 5 Tagen keine Auftragsbestätigung oder Mitteilung über die Auslieferung der Ware erhalten haben, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden“. Diese Klausel sei unzumutbar, da dem Kunden nicht abverlangt werden könne fünf Tage abzuwarten, ob sein Angebot angenommen wird. Sachgerecht und zumutbar sei eine Frist von lediglich zwei Tagen.
Diese Wertung des Landgerichts ist vor dem Hintergrund der Regelung in § 147 Abs.2 BGB zu sehen: Die Annahme eines Angebots kann nur in der Zeit erfolgen, in der unter regelmäßigen Umstände eine Antwort erwartet werden darf. Bei automatisierten Bestellungen über einen Online-Shop kann ein Käufer damit rechnen, dass seine Bestellung schnell erfasst und in der Regel sogar automatisiert bearbeitet werden kann. Die in den angegriffenen AGB vorgesehene Frist von fünf Tagen strapazierte die Geduld der Kunden in einem Umfang, der „unter regelmäßigen Umständen“ wohl nicht mehr erwartet werden muss. Insoweit ist dem Landgericht Hamburg zuzustimmen: im elektronischen Geschäftsverkehr, nämlich bei Online-Shops, dürfte eine Frist von fünf Tagen zu lang und dem Verbraucher nicht zumutbar sein.