Nehmen wir mal an, Sie haben einem Freund 500 EUR geliehen, und kriegen ihr Geld nicht zurück. Mittlerweile werden Sie ungeduldig, Ihr (angeblicher) Freund hält Sie immer weiter hin, Ihnen platzt mittlerweile der Kragen und Sie möchten einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.
Bei einer kurzen Internet-Recherche finden Sie die offizielle Seite „www.online-mahnantrag.de“ und denken sich „Hurra, unsere Justiz ist ja doch modern und bürgerfreundlich!“. Die Ernüchterung ist jedoch nur einen Mausklick entfernt:
Wer „online-mahnantrag.de“ anklickt, fühlt sich gleich an das Ausfüllen der Steuererklärung erinnert. Die Seite scheint auch eher für Profis gemacht zu sein als für Laien. Als Anwalt werfen mich Fragen wie „Fällt der Antragsgegner unter das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut“ zwar nicht aus der Bahn. Aber mal ganz ehrlich: welcher Mandant und welcher juristischer Laie möchte sich aus einer Liste mit über 70 Einträgen die passende Katalognummer heraussuchen? Oder Angaben zu reduzierten Mehrwertsteuersätzen machen? Oder Angaben dazu machen, welche Auslagen auf die Verfahrensgebühr gemäß Ziff. 3305 VV RVG anzurechnen sind? Welcher Laie kann mit dem Begriff überhaupt etwas anfangen?
Wir haben uns deshalb überlegt, dass man das eigentlich besser machen kann. Aus dem Grund gibt es ab heute
Bei der Entwicklung der Seite haben wir das Ziel verfolgt, den „5-Minuten-Mahnbescheid“ zu entwickeln. Eine Seite, die so nutzerfreundlich gehalten ist, dass auch meine Mutter damit klar kommt.
Internet-Nutzer können uns auf diesem Weg gerne ihre Mahnanträge übermitteln. Wir leiten diese dann über unsere Schnittstelle direkt ans örtlich zuständige Mahngericht. Und wenn im laufenden Verfahren noch Rückfragen aufkommen, wickeln wir diese gleich mit ab. Ohne Fragen zu stellen über Ziffer 3305 VV RVG.
Und während wir Ihrem Freund Druck machen, dass er Ihnen Ihr Geld zurückzahlt, können Sie Ihre Zeit mit sinnvollen Dingen verbringen. Zum Beispiel damit, den Schuldner aus Ihrer Freundesliste zu streichen.