Heute kriegen wir anonyme Post. Ganz klassisch als Brief. Unterschrieben von „Stefi“. Stefi schickt uns stapelweise Ausdrucke von Facebook und schreibt uns dazu, dass ihrer Meinung nach auf den ausgedruckten Facebook-Seiten die Rechte der Marke „Chanel“ verletzt werden.
Wahrscheinlich hat Stefi eine ähnliche Seite und will ihrer Konkurrentin eins auswischen. Wie auch immer… Wieso uns das ganze interessieren sollte, schreibt Stefi nicht. Sie selber gibt nicht einmal ihren vollen Namen oder ihre Adresse (oder Telefonnummer, oder meinetwegen auch nur die E-Mail Adresse) an – und will daher offensichtlich nicht Mandantin unserer Kanzlei werden. Den Chanel-Konzern vertreten wir auch nicht.
Und damit interessiert mich an der ganzen Sache eigentlich nur, ob die Aufbewahrungspflicht nach § 50 Abs.2 BRAO auch unverlangt zugesendeten Informationsmüll umfasst. Wir Anwälte müssen die von unserem Auftraggeber zugeschickten Informationen bis zu 5 Jahre nach Beendigung des Auftrags aufbewahren. Und es wäre natürlich übel, wenn der Begriff des “Auftrags” von den Behörden großzügig ausgelegt würde und nach deren Interpretation auch solchen Mist umfasst.
Nach einem Anruf bei der Rechtsanwaltskammer bin ich zum Glück beruhigt. Der zuständige Referent teilt meine Auffassung, dass bei so einem anonymen Schreiben schon gar kein „Auftrag“ vorliegt. Und deshalb…
werd ich sowas in Zukunft einfach in den Schredder schmeißen!