Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Na endlich. Ab heute wird alles besser, vor allem die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr. Denn heute ist das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ in Kraft getreten. Dem Nichtjuristen wird dieses Gesetz im Alltag wohl kaum begegnen, und auch die meisten Juristen werden das Gesetz wohl nie zu sehen bekommen. Schließlich regelt es nur, dass bestimmte andere Vorschriften (überwiegend im BGB) geändert werden.

Zu diesen geänderten Regelungen gehören zunächst einmal die Vorschriften über den Verzugszins, § 288 BGB, allerdings nur soweit es um B2B-Geschäfte geht. Bislang mussten Unternehmer einander Verzugszinsen iHv 8% über dem Basiszinssatz zahlen. Dies wurde ab heute auf 9% erhöht. Dadurch wird sich die Zahlungsmoral zwar vermutlich nicht bessern, aber immerhin können die Gläubiger sich die verspätete Zahlung ab sofort etwas besser bezahlen lassen. Darüber hinaus müssen säumige Unternehmen und öffentliche Auftraggeber in Zukunft neben dem Verzugszins eine zusätzliche Pauschale von 40,00 EUR an den Gläubiger zahlen, § 288 Abs.5 BGB.

Neu ins BGB eingefügt wurden darüber hinaus zwei zusätzliche Verbote für Allgemeine Geschäftsbedingungen:

(a) Der neue § 308 Nr. 1a BGB enthält ab sofort ein Verbot für Unternehmen, sich in ihren AGB ein Zahlungsziel von mehr als 30 Tagen einzuräumen;
(b) Ebenfalls neu ist § 308 Nr. 1b BGB, durch den Unternehmen verboten wird sich das Recht vorzubehalten, eigene Zahlungspflichten erst nach sorgfältiger Überprüfung zu erfüllen, sofern das Unternehmen sich in den AGB für eine solche sorgfältige Überprüfung einen Zeitraum von mehr als 15 Tagen gönnt.

Fazit:
Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wird das Problem der immer schlechter werdenden Zahlungsmoral natürlich nicht lösen. Das Problem der massiven Zahlungsausfälle im B2C-Geschäft wird gar nicht thematisiert, und die Effektivität der Regelungen für den B2B-Bereich darf bezweifelt werden. Wenn Forderungen im B2B-Geschäft nicht bezahlt werden, ist der Auftraggeber üblicherweise entweder pleite, oder er hat schlicht und einfach die Marktmacht, sich ein solches Verhalten rausnehmen zu können.

Wenn der Kunde pleite ist, sind Gläubiger zumeist schon froh, wenn sie überhaupt Geld bekommen. Ob sie dann (auf dem Papier) einen Anspruch auf 9% anstatt 8% Verzugszinsen haben, der sich ohnehin nur in den seltensten Fällen realisieren lässt, wird ihnen herzlich egal sein.
Bei Großunternehmen, bei denen späte Zahlung zum Geschäftsmodell gehört, werden die Gläubiger freiwillig auf Zinsansprüche verzichten. Wer von Aldi, Mediamarkt und Co. als Lieferant aufgenommen wird, wird einen solchen wichtigen Großkunden wohl kaum wegen zu spät bezahlter Rechnungen mit Zinsforderungen von 9% behelligen.

Damit werden die verschärften Regelungen wohl vor allem in solchen Fällen zur Anwendung kommen, bei denen Unternehmen sich über die Begründetheit einer Rechnung streiten. In solchen Fällen werden wir Anwälte im Klageverfahren dann in Zukunft tatsächlich 9% Verzugszinsen statt der bisherigen 8% geltend machen. Man wird nun unterschiedlicher Auffassung sein können, ob es tatsächlich noch etwas mit Bekämpfung von schlechter Zahlungsmoral zu tun hat, wenn Gläubiger strittiger Forderungen vor Gericht höhere Zinsforderungen geltend machen können. Aber mir soll’s recht sein: wir vertreten überwiegend die Gläubigerseite, sodass unsere Auftraggeber von der Änderung tendenziell eher profitieren, als dass sie dadurch benachteiligt wären.