Eigentlich habe ich die Anwälte aus Großkanzleien als relativ gründlich arbeitende Mitglieder unseres Berufsstands kennen gelernt. Mit einem uns aktuell vorliegenden Schreiben beweisen die FPS Rechtsanwälte jedoch, dass auch größere Kanzleien ihre Qualitätsansprüche gerne mal ein wenig runter schrauben, wenn sie sich in Geschäftsfelder wagen, die ein reines Massengeschäft sind.
Das Standardschreiben der FPS Rechtsanwälte, mit dem diese für Ihre Mandantin BSA|The Software Alliance Auskunftsansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen geltend machen, ist ja seit Jahren bekannt. Inhaltlich scheint das Schreiben sich über die Jahre hinweg auch nicht nennenswert verändert zu haben. Da wird zunächst einmal darauf hingewiesen, dass man unlizenzierte Software nicht benutzen darf; anschließend folgt der Hinweis auf den Auskunftsanspruch aus § 101a UrhG; und schließlich kommt stets der recht vage gehaltene Hinweis, man habe „kürzlich den Hinweis“ erhalten, der Empfänger des Briefes nutze in seinem Unternehmen nicht lizenzierte Software.
Grundsätzlich ist die Vorgehensweise der Kollegen ebenso wenig zu beanstanden wie die inhaltliche Gestaltung der Schreiben. Wer unlizenzierte Software nutzt, verstößt gegen das Urheberrecht und macht sich gemäß § 106 UrhG strafbar. Wenn eine solche Urheberrechtsverletzung von einem Unternehmen begangen wird, das die unlizenzierte Software auch noch gewerblich nutzt, droht gemäß § 108a UrhG sogar ein besonders harter Strafrahmen, nämlich Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Dass die Softwarehersteller von Unternehmen, die mit unlizenzierter Software arbeiten, Schadensersatz und Lizenzgebühren bekommen möchten, ist nun auch durchaus verständlich.
Im Falle unseres Mandanten war jedoch einiges schief gelaufen, was mich an der Gründlichkeit zweifeln lässt, mit denen die Kollegen von der Kanzlei FPS Rechtsanwälte ihre Schreiben vorbereiten:
Unser Mandant wurde mit dem falschen Geschlecht angesprochen. Ihm wurde vorgeworfen in seinem Unternehmen unlizenzierte Software einzusetzen, obwohl er gar kein Unternehmen betreibt. Er ist lediglich Angestellter eines Unternehmens aus dem Bereich der Videoproduktion. Das im Adressfeld angegebene Unternehmen ist noch nicht einmal das, bei dem unser Mandant angestellt ist. Mal ganz abgesehen davon, dass dieses Unternehmen ohne Angabe einer Rechtsform angeschrieben wurde. Dass unser Mandant den Brief überhaupt bekommen hat, ist wohl nur dem fleißigen Briefträger zuzuschreiben, der sich bemüht hat irgendeinen Briefkasten zu finden, in den er den Brief einwerfen kann.
Soweit die Gegenseite nun Auskünfte fordert, welche Softwareprodukte genutzt werden, habe ich jetzt erstmal zurück geschrieben, man solle mir doch bitte zunächst einmal mitteilen, WER genau diese Auskunft geben soll. Das Unternehmen, das es nicht gibt? Unser Mandant, der Mitarbeiter eines ganz anderen Unternehmens ist? Oder vielleicht sein Chef?
Wenn die Gegenseite das erledigt hat, unterhalte ich mich mit den Kollegen gerne inhaltlich über die Vorwürfe. Einen Auskunftsanspruch haben die Softwareunternehmen der Kanzlei FPS nämlich nur dann, wenn „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt“ wird (§ 101a Abs.1 UrhG). Und bisher sieht mir alles danach aus, als ob die Hinweise der Gegenseite alles andere als zuverlässig sind, sodass wohl kaum von einer „hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Urheberrechtsverletzung“ gesprochen werden kann.